Rechtsprechung
RG, 21.01.1928 - I 190/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Geht ein Schaden, der dadurch verursacht worden ist, daß das Schiff infolge nicht gehöriger Beladung nicht seetüchtig war, zu Lasten des Versicherers oder des Versicherungsnehmers?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Seeversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 120, 39
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.02.1985 - II ZR 290/83
Auslegung einer Bestimmung der Flußkasko-Police
Das gilt ebenso für § 58 Abs. 1 Satz 1 ADS (RGZ 120, 39, 41; Enge, Erläuterungen zu den DTV-Kaskoklauseln 1978 S. 68), der bestimmt, daß "der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, der dadurch verursacht wird, daß das Schiff nicht seetüchtig ... in See gesandt ist". - BGH, 07.02.1983 - II ZR 20/82
Anspruch auf Ersatz eines Schadens gegenüber einer Kaskoversicherung - Brand …
Auch ist insoweit, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, § 33 Abs. 3 ("Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zu vertreten") bedeutungslos, weil § 58 Abs. 1 ADS ) bei anfänglicher Seeuntüchtigkeit (Satz 1) und bei Betriebsuntüchtigkeit (Satz 2) einen objektiven Risikoausschluß beinhaltet, somit die Haftungsfreiheit des Versicherers nicht von einem von dem Versicherungsnehmer zu vertretenden Verschulden abhängig ist (vgl. auch RGZ 118, 13, 15; 120, 39, 41;… Ritter/Abraham aaO § 33 Anm. 36). - OLG Hamburg, 22.06.1981 - 11 W 24/81
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im …
Denn nach § 4 c) Abs. 2 AVB gilt als fahruntüchtiger Zustand auch, wenn das Schiff unrichtig beladen worden ist (vgl. dazu auch RGZ 120, 39, 40 betreffend die ADS; OLG Karlsruhe JW 1929, 1601).